Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Frasch Umzüge GmbH, Lessingstraße 7 in 58332 Schwelm
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss; nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn er Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird…
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Auf Wunsch kann der Absender eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur abschließen. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung. Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Umzugstermin mit entsprechenden Rechnungskopien des beschädigten Umzugsgutes eingereicht werden.
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der Betrag ist nach dem Verladen fällig und in barem oder in Form gleichwertigem Zahlungsmittel zu bezahlen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.
Ziff. 6.6. DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, ins besonders durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für 2 Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die sich vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht.